Gesetz 24/2001 vom 27. Dezember 2001 über steuerliche, administrative und soziale Maßnahmen
Inhaltsverzeichnis
Artikel 112
Original Text
1. Sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben haben, können Dokumente, die der Eintragung in das Immobilien-, Handels- oder Mobilienregister unterliegen, auf telematischem Wege und mit der anerkannten elektronischen Unterschrift des ermächtigenden Notars, des einschreitenden Notars oder des protokollführenden Notars eingereicht werden. Der Notar muss ein solches Dokument unaufgefordert über das zentrale Informationssystem des Generalrats der Notare senden, das ordnungsgemäß mit dem korporativen Informationssystem des Verbands der spanischen Grundbuch- und Handelsregisterbeamten verbunden ist. Der Notar muss dies in der Matrize oder gegebenenfalls im Register vermerken.
2. In diesen Fällen teilt der Registerbeamte für Grundstücke, Handelswaren oder bewegliche Sachen dem bevollmächtigenden Notar oder seinem Rechtsnachfolger auf telematischem Wege und mit dessen anerkannter elektronischer Signatur sowohl die Vornahme der Eintragung als auch gegebenenfalls deren Ablehnung, den Qualifikationsvermerk und die Vornahme der entsprechenden Eintragung, des vorbeugenden Vermerks, der Löschung oder des Randvermerks nach den Grundsätzen des Registerrechts mit. Die vom Registerbeamten auf telematischem Wege an den die Urkunde bewilligenden Notar oder an seinen Nachfolger im Protokoll vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Mitteilungen werden über das korporative Informationssystem des Verbandes der spanischen Immobilien- und Handelsregistratoren übermittelt, das ordnungsgemäß mit dem zentralen Informationssystem des Allgemeinen Notariatsrates verbunden ist.
3. Nach der Eintragung vermerkt der Notar unter seiner Aufsicht den Eingang der Mitteilung und ihren Inhalt in Form einer Bescheinigung im Register und auf der von ihm ausgestellten Abschrift.
4. Die auf diese Weise vorgenommenen Eintragungen werden in der Reihenfolge des Eingangs vorgenommen. Die Kriterien und das Verfahren werden durch eine Verordnung festgelegt, damit die Eintragungen, die sich aus den während oder außerhalb der Bürozeiten telematisch eingereichten Schriftstücken ergeben, in der Reihenfolge ihres Eingangs erfolgen, wobei der Zeitpunkt der Einreichung der anderen Schriftstücke, die Zugang zum Register haben, sowohl der auf Papier als auch der telematisch eingereichten, zu berücksichtigen ist.
5. Für die Einreichung von gerichtlichen, behördlichen oder privaten Schriftstücken, die zur Eintragung in die verschiedenen Register führen können, gelten die folgenden Regeln:
- 1.ª Bei gerichtlichen Schriftstücken erfolgt die Einreichung über die neutrale gerichtliche Stelle oder das an ihre Stelle tretende Telematiksystem, das an das Telematiksystem des spanischen Verbands der Grundbuch- und Handelsregisterbeamten angeschlossen sein muss. Die Gültigkeit, der Widerruf und die Aussetzung des elektronischen Signaturzertifikats des ausstellenden Gerichtsvollziehers richten sich hinsichtlich der Anerkennung des Status des Unterzeichners nach den Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften.
- 2.ª Bei Verwaltungsdokumenten muss die öffentliche Verwaltung, die sie registrieren will, elektronische und telematische Techniken und Mittel verwenden, die die Identifizierung der handelnden Verwaltung und die Ausübung ihrer Befugnisse gewährleisten. In jedem Fall müssen die verwendeten elektronischen, computergestützten und telematischen Programme und Anwendungen von der entsprechenden Verwaltung genehmigt werden.
- 3.ª Ausnahmsweise und nur in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Gesetzen und der Hypotheken- und Handelsregisterordnung für private Dokumente in Papierform ausdrücklich vorgesehen sind, können elektronische Dokumente mit einer anerkannten elektronischen Signatur, die private Dokumente unterstützen, die telematisch in den Grund-, Handels- und Mobilienregistern vorgelegt werden, eingetragen werden.
- 4.ª Die elektronischen Dokumente, die die eingereichten Privaturkunden unterstützen, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sein, die durch ein qualifiziertes Zertifikat gemäß dem Gesetz 59/2003 vom 19. Dezember über elektronische Signaturen geschützt ist.
6. Falls sich die Beteiligten für eine elektronische Verbindung mit den Grundbuchämtern, den Handelsregistern und den Registern für bewegliches Vermögen entscheiden, können sie zusätzlich zum qualifizierten Signaturzertifikat eines der in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes 39/2015 vom 1. Oktober über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen vorgesehenen Mittel verwenden.